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Datenschutz

Globalpark-Österreich GmbH (im Folgenden: Dienstleister)

Folgende Vereinbarung gilt als akzeptiert:

1. Der Dienstleister verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und die Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Anweisungen des Auftraggebers zu verwenden. Der Dienstleister verpflichtet sich zudem, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nur nach dessen schriftlichem Auftrag zu übermitteln (die Übermittlung der Daten – an wen auch immer ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ist untersagt). Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters eines derartigen schriftlichen Auftrages, die - ebenso wie eine Übermittlung der Daten an einen ausländischen Empfänger - nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eine Genehmigung der Datenschutzkommission erfordert.

2. Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 Datenschutzgesetz 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Dienstleister aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.

3. Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 Datenschutzgesetz 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. Der Dienstleister ist jederzeit bereit, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen durch den Auftraggeber überprüfen zu lassen.

4. Der Dienstleister kann ein anderes Unternehmen (Sub-Verarbeiter) nur dann mit der Durchführung von Verarbeitungen beauftragen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Der Auftraggeber ist daher von der beabsichtigten Heranziehung eines Sub-Verarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies nötigenfalls untersagen kann. Der Dienstleister muss mit dem Sub-Verarbeiter einen Vertrag im Sinne des § 10 Datenschutzgesetz 2000 abschließen. In diesem Vertrag hat der Dienstleister sicher zu stellen, dass der Sub-Verarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Dienstleister auf Grund dieser Vereinbarung obliegen.

5. Der Dienstleister trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des

§ 26 Datenschutzgesetz 2000 (Auskunftsrecht)
§ 27 Datenschutzgesetz 2000 (Recht auf Richtigstellung oder Löschung)
§ 28 Datenschutzgesetz 2000 (Widerspruchsrecht)

gegenüber einem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.

6. Der Dienstleister ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten. Der Dienstleister darf auch keine statistischen oder sonstigen Auswertungen (personenbezogener oder nicht personenbezogener Art) über das zur Verfügung gestellte Datenmaterial für eigene oder fremde Zwecke durchführen.

7. Dem Auftraggeber sind vom Dienstleister jene Informationen zur Verfügung zu stellen die es ihm ermöglichen, die Einhaltung der Punkte 1 bis 6 dieser Vereinbarung zu kontrollieren.

8. Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen eingeräumt. Der Dienstleister verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Dienstleister unmittelbar von Änderungen des Datenschutzgesetzes 2000 und ergänzenden Bestimmungen zu unterrichten. Der Auftraggeber räumt dem Dienstleister eine angemessene Frist ein, sich auf geänderte Datenschutzbestimmungen einzustellen.

Download: Rahmenvereinbarung betreffend die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung